§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Name des Vereins lautet:
CORONA – Verein zur Förderung lokaler Initiativen e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Register-Nr. 23003 NZ eingetragen.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der demokratischen und kulturellen Bildung der Bevölkerung, sowie die Förderung der Völkerverständigung und der Menschenrechte im interkulturellen und interreligiösen Dialog mit und in den Ländern Südosteuropas, insbesondere Rumäniens.
2.2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch die Organisation und Durchführung, sowie Förderung von Projekten insbesondere in den Bereichen:
- Schwerpunkt Völkerverständigung und Menschenrechte
z.B. durch Unterstützung und Förderung von als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften (Vereine/ Nichtregierungsorganisationen) in Südosteuropa bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsreihen und Seminaren für Jugendliche und Erwachsene, aber auch durch die Organisation von internationalen Jugendbegegnungen in Deutschland und Südosteuropa.
- Schwerpunkt Geschlechterdemokratie als einem von Dominanz freien Verhältnis der Geschlechter
z.B. durch Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung in den Ländern Südosteuropas für diese Thematik; sowie langfristig durch Aufbau und fachliche/logistische Unterstützung von spezialisierten Beratungsstellen für Mädchen und Frauen.
- Schwerpunkt Kultur und Soziales
z.B. durch Organisation von Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Aufführungen in Deutschland und Südosteuropa. z.B. Rumänien)
- Schwerpunkt nachhaltige Entwicklung und Ökologie
z.B. durch Wissenstransfer und Wissensaustausch zwischen Deutschland und Südosteuropa in Form von Seminarreihen, Workshops, Verbreitung von Informationsmaterial und die fachliche und logistische Unterstützung von lokalen Initiativen.
- Schwerpunkt Denkmalpflege
z.B., im Rahmen des Trappold-Projektes durch die Rettung einer vor dem Verfall bedrohten mittelalterlichen Kirchenburg im rumänischen Trappold/Apold zum Zwecke der Wiederbelebung des einstigen Dorfzentrums. Die Renovierung der Kirchenburg ist gleichzeitig ein Pilotprojekt zur Bewahrung traditioneller Handwerkstechniken und erfolgt in Kooperation mit dem Eigentümer der Burganlage, der Deutschen-Evangelischen Kirche in Rumänien.Der Verein will ein Ort der Ermutigung und Unterstützung für Gruppen und Einzelpersonen sein, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten und sich für die Menschenrechte einsetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51 ff., AO) genannten “steuerbegünstigten Zwecken”.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.
§ 4 Mitglieder des Vereins
4.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
4.2. Für die Mitgliedschaft für ordentliche und für ausschließlich fördernde Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
4.4. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
4.5. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Die Organe des Vereines sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Stimme.
6.2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Alternativ ist auch eine Einladung per Email möglich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist.
6.3. In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mind. 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
6.4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.5. Zu Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 50% aller Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1. Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
7.2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
7.3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Im Falle der Abwahl bleibt der alte Vorstand bis zur Bestimmung eines neuen geschäftsführend im Amt.
7.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
7.5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
7.6. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
- zusätzliche Aufgaben des Vereins
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen
- weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
§ 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart zusammen. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
8.2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
8.3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8.4. Der Vorstand tritt auf folgende Weise zusammen: auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
8.5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
8.6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung
9.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Ost-West-Europäisches FrauenNetzwerk (OWEN) e.V. in Berlin zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte “OWEN” zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder dessen Gemeinnützigkeit weggefallen sein, ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 10 Protokolle
10.1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert; die Vorstandsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, die Mitgliederversammlungsprotokolle vom Vorstand und einem Mitglied des Vereins, das nicht dem Vorstand angehört. Sämtliche Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 Vereinsfinanzierung
11.1. Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern sowie Zuwendungen Dritter.
11.2. Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 12 Inkraftsetzung
12.1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 13 Geschlechterneutralität
13.1. Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.
- Stand: 13.01.2004